Keine Sperre für Google
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Keine Sperre für Google
Auch in zweiter Instanz wies nun ein Gericht die Klage eines Porno-Anbieters zurück, der einen Provider zur Sperrung der Suchmaschine zwingen wollte.
Ein Anbieter von Internetdiensten ist nicht für die Inhalte der Webseiten verantwortlich, zu denen er seinen Kunden den Zugriff ermöglicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz. Sie hatte einem Anbieter von pornografischen Inhalten eine einstweilige Verfügung gegen einen großen Provider verweigert.
Der Porno-Anbieter wollte das Unternehmen verpflichten, seinen Kunden den Zugang zu den Internetseiten google.de und google.com zu sperren. Denn über die Suchmaschine sei es möglich, Webseiten mit pornografischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufzurufen, was wettbewerbswidrig sei.
Ungeachtet dessen ist der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht des Gerichts schon deswegen nicht berechtigt, weil der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für solche Wettbewerbsverstöße verantwortlich ist. Es komme hinzu, dass dem Provider die vollständige Sperrung der Google-Seiten nicht zuzumuten sei. Denn dabei handele es sich um eine wichtige und aus Sicht der Kunden unverzichtbare Suchmaschine, argumentierte das Gericht.
Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main 6 W 10/08
www.focus.de
Ein Anbieter von Internetdiensten ist nicht für die Inhalte der Webseiten verantwortlich, zu denen er seinen Kunden den Zugriff ermöglicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz. Sie hatte einem Anbieter von pornografischen Inhalten eine einstweilige Verfügung gegen einen großen Provider verweigert.
Der Porno-Anbieter wollte das Unternehmen verpflichten, seinen Kunden den Zugang zu den Internetseiten google.de und google.com zu sperren. Denn über die Suchmaschine sei es möglich, Webseiten mit pornografischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufzurufen, was wettbewerbswidrig sei.
Ungeachtet dessen ist der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht des Gerichts schon deswegen nicht berechtigt, weil der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für solche Wettbewerbsverstöße verantwortlich ist. Es komme hinzu, dass dem Provider die vollständige Sperrung der Google-Seiten nicht zuzumuten sei. Denn dabei handele es sich um eine wichtige und aus Sicht der Kunden unverzichtbare Suchmaschine, argumentierte das Gericht.
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