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Wie ist das mit dem Extra-Geld für die Polizei?

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Beitrag von sigi Fr Sep 05, 2008 7:33 pm

Im Internet ist die Meldung aufgetaucht, dass die österreichische Exekutive seit Neuestem eine "Blaulichtsteuer" erhebt, wenn sie zu einem Verkehrsunfall gerufen wird. Was ist dran an der Meldung?

Wie ist das mit dem Extra-Geld für die Polizei? 3_gPkCImhxFEodU

Im Prinzip ist sie richtig, allerdings kann von "seit Neuestem" nicht die Rede sein. Die Blaulichtsteuer in Höhe von 36 Euro wird auch nicht in jedem Fall erhoben. Folgende Bedingungen gelten laut ÖAMTC:

Gebührenpflicht besteht:



  • wenn die Exekutive zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gerufen wird, wo der Daten-Austausch unter den Beteiligten möglich gewesen wäre.
    Die Pauschalgebühr hiefür beträgt € 36.
    Die Bezahlung erfolgt bar gegen Quittung oder mit Kreditkarte. (Kann man nicht bar oder mit Kreditkarte bezahlen, so erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung mit beigefügtem Zahlschein.)
  • Wenn der Gegner Ausländer ist, gibt es keinen Unterschied.
    Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist ein Herbeiholen der Exekutive eher ratsam.
  • Auch wer am Unfall keine Schuld trägt und die Exekutive zur Beweissicherung ruft, muss die Gebühr bezahlen. Im Fall des Verschuldens des Gegners muss dessen Haftpflichtversicherung die Gebühr ersetzen. Bei Verschuldensteilung von zB 1:1 wird ein entsprechender Kostenanteil von € 18 ersetzt.
  • Die Übergabe der Ausfertigung des Polizeiprotokolls, dessen Aufnahme ein anderer Unfallbeteiligter verlangt hat, kostet ebenfalls € 36.
  • Wenn beide Beteiligten die Unfallaufnahme und das Protokoll verlangen, sind jeweils € 36 zu entrichten.


Keine Gebühr ist zu zahlen:


  • wenn ein Zeuge die Polizei ruft.
    Die Absicherung der Unfallstelle ist ebenfalls gratis.
  • im Falle der Alkoholisierung des Unfallgegners und wenn nur die Amtshandlung (Personalien-Feststellung, Alko-Test, Führerschein-Abnahme usw) gegen ihn veranlasst wird.
    AUSNAHME: Für eine eventuelle Unfallaufnahme ist die Gebühr fällig.
  • im Fall der Fahrerflucht des Gegners, wenn ein gegenseitiger Identitätsnachweis nicht möglich war.
  • bei einem Unfall mit Körperverletzung. (Verletzung muss aber tatsächlich vorliegen, ansonsten besteht Gebührenpflicht.)
  • wenn einer der Unfallbeteiligten den Identitätsaustausch verweigert oder keine Fahrzeugpapiere mit sich führt.
  • bei einer "Selbstanzeige" gemäß § 99 Abs 6 lit a StVO (zB nach einem Parkschaden, bei dem der Geschädigte nicht angetroffen wird).
  • bei einer Kollision mit Wild.
  • ACHTUNG! Auch bei einer "Selbstanzeige" oder einer Wildschadensverständigung wird die Gebühr aber dann fällig, wenn eine Kopie der Anzeige oder Meldung verlangt wird.

Rückforderung
Die Rückforderung einer vermeintlich zu Unrecht bezahlten Blaulichtsteuer (z.B. weil sich nach einem Unfall mit Sachschaden nachträglich eine Verletzung herausstellt) ist bei einer Bezirkshauptmannschaft bzw Bundespolizeidirektion möglich.
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