Autokäufer muss bei Rückgabe für Nutzung zahlen
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Autokäufer muss bei Rückgabe für Nutzung zahlen
Wer sein Auto wegen eines Defekts an den Händler zurückgibt, muss für die gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zahlen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach einem Urteil vom Mittwoch steht dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zu, wenn der Käufer den Vertrag wegen eines Mangels rückgängig macht und damit den Kaufpreis zurückbekommt. Anders als beim Umtausch defekter Geräte – bei denen der Käufer nach einem Urteil vom vergangenen Jahr nichts für den zeitweiligen Gebrauch zahlen muss – trifft den Verbraucher laut BGH bei der vollständigen Rückabwicklung des Geschäfts eine Ausgleichspflicht.
Damit wies der BGH die Klage einer Autofahrerin ab, der im Mai 2005 für 4100 Euro einen gebrauchten BMW 316 i mit 174 500 Kilometern auf dem Tacho gekauft hatte. Als sich herausstellte, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der zudem mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war, erklärte die Käuferin ihren Rücktritt von dem Kauf. Für die inzwischen gefahrenen 36 000 Kilometer stellte der Händler seinerseits fast 3000 Euro an „Gebrauchsvorteilen“ in Rechnung.
Defekter Backofen ist andere Geschichte
Der BGH gab dem Händler Recht. Dem Urteil zufolge kommt die europäische Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie hier nicht zum Zug. Nach diesen Vorschriften hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im April 2008 einen Nutzungsersatz beim Warenumtausch abgelehnt: Eine Kundin des Versandhauses Quelle, die anderthalb Jahre einen defekten Backofen nutzte und dafür bei Rückgabe 70 Euro zahlen sollte, setzte sich beim EuGH und anschließend beim BGH durch.
Laut BGH hat der EuGH seine Entscheidung aber eindeutig auf den Warenumtausch beschränkt. Damit gilt bei der kompletten Rückabwicklung eines Kaufs – bei dem der Kunde den Kaufpreis nebst Zinsen zurückfordern kann – die bisherige Rechtslage, wonach dem Verkäufer in der Regel ein Ausgleich für die Nutzung zusteht. www.focus.de
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach einem Urteil vom Mittwoch steht dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zu, wenn der Käufer den Vertrag wegen eines Mangels rückgängig macht und damit den Kaufpreis zurückbekommt. Anders als beim Umtausch defekter Geräte – bei denen der Käufer nach einem Urteil vom vergangenen Jahr nichts für den zeitweiligen Gebrauch zahlen muss – trifft den Verbraucher laut BGH bei der vollständigen Rückabwicklung des Geschäfts eine Ausgleichspflicht.
Damit wies der BGH die Klage einer Autofahrerin ab, der im Mai 2005 für 4100 Euro einen gebrauchten BMW 316 i mit 174 500 Kilometern auf dem Tacho gekauft hatte. Als sich herausstellte, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der zudem mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war, erklärte die Käuferin ihren Rücktritt von dem Kauf. Für die inzwischen gefahrenen 36 000 Kilometer stellte der Händler seinerseits fast 3000 Euro an „Gebrauchsvorteilen“ in Rechnung.
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Der BGH gab dem Händler Recht. Dem Urteil zufolge kommt die europäische Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie hier nicht zum Zug. Nach diesen Vorschriften hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im April 2008 einen Nutzungsersatz beim Warenumtausch abgelehnt: Eine Kundin des Versandhauses Quelle, die anderthalb Jahre einen defekten Backofen nutzte und dafür bei Rückgabe 70 Euro zahlen sollte, setzte sich beim EuGH und anschließend beim BGH durch.
Laut BGH hat der EuGH seine Entscheidung aber eindeutig auf den Warenumtausch beschränkt. Damit gilt bei der kompletten Rückabwicklung eines Kaufs – bei dem der Kunde den Kaufpreis nebst Zinsen zurückfordern kann – die bisherige Rechtslage, wonach dem Verkäufer in der Regel ein Ausgleich für die Nutzung zusteht. www.focus.de
Re: Autokäufer muss bei Rückgabe für Nutzung zahlen
....dann kann man nur hoffen das man immer ein Auto kauft das in Ordnung ist....*ggg*
Ansonsten heisst es blechen.....
Ansonsten heisst es blechen.....
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