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Alles rund um die Winterreifenpflicht

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Beitrag von sigi So Nov 01, 2009 7:42 am

Alles rund um die Winterreifenpflicht 2_8CJV5Z3_HbkYc

Wer den bereits erfolgten Wintereinbruch in Österreich noch nicht ganz ernst genommen hat, für den wird es jetzt höchste Zeit: Ab 1. November gilt auf unseren Straßen hochoffiziell das Gesetz des Winters. Für Pkw und für Klein-Lkw (also bis 3,5 t und B-Führerschein) gilt bis 15. April die witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht. Damit haben Pkw- und Klein-Lkw-Lenker bei winterlichen Fahrbedingungen genau zwei Möglichkeiten zur Wahl, entweder mit Winterreifen zu fahren oder mit Sommerreifen samt Schneeketten.

Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern Winterreifen angebracht sein. Als Winterreifen werden gesetzlich Reifen anerkannt, die mit den Bezeichnungen „M+S“, „M.S.“ oder „M & S“ gekennzeichnet sind. Die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt 4 Millimeter, bei nur noch selten üblichen Diagonalreifen sogar 5 Millimeter. Das gilt auch für sogenannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.
Sommerreifen nur mit Ketten
Als Alternative darf man bei Sommerbereifung Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montieren. "Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist", betont ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Wer Sommerreifen am Auto hat, sollte bei längeren Fahrten auf jeden Fall Schneeketten im Kofferraum mitführen.
Anhängerbetrieb
Es ist nicht sehr vernünftig, am Zugfahrzeug Winterreifen und am Anhänger Sommerreifen zu benützen. Das Gesetz (KFG) enthält aber kein derartiges Verbot. Das gilt sowohl für leichte ungebremste als auch für schwere (gebremste) Anhänger. Hinsichtlich Spikes gibt es aber die Vorschrift, Anhänger mit gleichartigen Reifen wie das Zugfahrzeug auszurüsten. Der ÖAMTC-Jurist empfiehlt, im Zweifel an einem Anhänger, der nicht nur im Sommerhalbjahr genützt wird, eher Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden.

Winterausrüstungspflicht für Busse und Lkw
Bei Bussen über 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht ist die Winterausrüstungspflicht etwas anders geregelt, sie gilt im Zeitraum von 1. November bis 15. März. Unabhängig von der Witterungslage und der Fahrbahnbeschaffenheit müssen mindestens an einer Antriebsache Winterreifen angebracht sein. Für Lkw über 3,5 Tonnen gilt dieselbe Verpflichtung von 1. November, allerdings bis 15. April. Zusätzlich müssen in den gleichen Zeiträumen Schneeketten mitgeführt werden. Statt Winterreifen ist auch die Verwendung von Reifen mit Verwendungszweck "spezial" (Kennzeichnung: ET, ML oder MPT) gestattet. Dabei handelt es sich um Reifen für den wechselnden Einsatz auf der Straße und im Gelände. Die Mindestprofiltiefe beträgt 5 mm bei Reifen in Radialbauart bzw. 6 mm bei Diagonalreifen.
Ausnahmen von der Winterausrüstungspflicht
Mopedautos (Microcars), Mopeds, Mofas und Motorräder sind von der Winterausrüstungspflicht ausgenommen, außerdem Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen wegen ihres überwiegenden Verwendungszweckes die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder zweckmäßig ist, sowie Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
Strafen und Unfallschäden - wer zahlt was und wie viel
Wer ohne Winterausrüstung bei winterlichen Fahrverhältnissen erwischt wird, muss zumindest mit einem Organmandat in der Höhe von 35 Euro rechnen. Gefährdet man zusätzlich noch andere Verkehrsteilnehmer, drohen zumindest in der Theorie nach ÖAMTC-Angaben sogar bis zu 5.000 Euro Strafe.
Wird vom Lenker eines vorschriftswidrig nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Pkw ein Schaden verursacht, muss dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Ein Regressanspruch der Versicherung gegenüber ihrem Kunden ist nicht vorgesehen. "Eigentlich sollte es bei der Schadensabwicklung keine Scherereien oder Regressforderungen geben. Trotzdem ist beides in Einzelfällen schon vorgekommen", sagt der ÖAMTC-Jurist.

Die Kaskoversicherung kann gegenüber dem Lenker des sommerbereiften Pkw eine Zahlung wegen "grober Fahrlässigkeit" ablehnen. Das geschieht allerdings nur dann, wenn weitere Umstände (zum Beispiel stark überhöhte Geschwindigkeit, Mit-dem-Handy-Telefonieren) hinzugekommen sind. Werden Personen verletzt oder getötet, ist die Sache überdies auch ein Fall für den Staatsanwalt bzw. das Strafgericht. www.krone.at
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